Behandlungsbedingungen

Absage von vereinbarten Stunden, Verspätungsregelung, ausgefallene Stunden

Da die psychotherapeutische Praxis als Bestellpraxis geführt wird und psychotherapeutische Behandlungen über einen längeren Zeitraum an reservierten Terminen durchgeführt werden, kann ein freigewordener Termin bei kurzfristigen Absagen oft nicht anderweitig besetzt werden.

Deshalb verpflichtet sich der Patient, bei Verhinderung eines vereinbarten Behandlungstermins den Termin so früh wie möglich, allerdings spätestens 3 Tage (72 Stunden) vor dem Termin abzusagen (telefonisch oder per Email). Bei Absagen später als drei Tage vor dem Termin – egal aus welchen Gründen, auch bei Krankheit (oder anderen unverschuldeten Ursachen) – wird dem Patienten nach § 615 BGB eine Ausfallvergütung bei Vereinbarung einer Einzeltherapiestunde in Höhe von 50€, bei Vereinbarung einer Doppelstunde in Höhe von 100€ in Rechnung gestellt. Bei der Verhinderung bei einer Gruppentherapiesitzung wird ein Ausfallhonorar von 50€ fällig. Eine Erstattung dieser Ausfallvergütung durch den Kostenträger ist nicht möglich. Kann der Termin von Seiten der Therapeutin anders besetzt werden, muss keine Ausfallvergütung bezahlt werden.

Diese Regelung gilt auch für Erstgesprächstermine bzw. Sprechstundentermine.